Der Gemeinderat Unnau hat in seiner Sitzung am 05.08.2025 den Bebauungsplan „Solarpark Unnau“ als Satzung beschlossen. Da sich der Bebauungsplan nicht vollständig aus der wirksamen 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bad Marienberg entwickelt, war gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat diese mit Schreiben vom 22.12.2025, Aktenzeichen 2A-610-13/1.18.26 erteilt.
Der Bebauungsplan „Solarpark Unnau“ bildet die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Unnau“ liegt im Norden der Gemarkung Unnau im Bereich „Im Streitland“, westlich der Parkflächen für Freibad und Concordiahalle. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann dem nachstehend abgedruckten Plan entnommen werden. Die Karte dient lediglich zur besseren Orientierung. Die Größe des Plangebiets beträgt rund 1,2 ha.
Der Bebauungsplan „Solarpark Unnau“ besteht aus der Begründung, den Textfestsetzungen, einer Planzeichnung, dem Umweltbericht inklusive Bestands- und Konfliktplan und einem Fachbeitrag Artenschutz.
Der Bebauungsplan kann ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Str. 4, Zimmer-Nr. 213, 56470 Bad Marienberg, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht auch bei der Ortsgemeinde Unnau zu den üblichen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung. Der Bebauungsplan „Solarpark Unnau“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.
Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB):
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen durch diesen Bebauungsplan ausgelöste Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Unnau, 17.07.2026
Iris Wagner, Ortsbürgermeisterin