Der Gemeinderat Unnau beschloss in der öffentlichen Sitzung am 21.01.2025 den Bebauungsplan „Schullandheim“ als Satzung. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises teilte mit Schreiben vom 24.06.2025, Aktenzeichen 2A /610-12- 1, mit, dass die beantragte Genehmigung des Bebauungsplanes im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt gilt. Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schullandheim“ umfasst das Grundstück des Anwesens Brunnenstraße 16 (Gemarkung Unnau, Flur 11, Flurstück 3189/3). Die Planurkunde des Bebauungsplanes besteht aus der Planzeichnung und den Textfestsetzungen. Die Begründung und deren gesonderter Teil 2, der Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz, sind dem Bebauungsplan angefügt.
Der Bebauungsplan „Schullandheim“ kann ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Str. 4, Zimmer-Nr. 213, 56470 Bad Marienberg, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht auch bei der Ortsgemeinde Unnau zu den üblichen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung. Der Bebauungsplan „Schullandheim“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB):
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen durch diesen Bebauungsplan ausgelöste Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Unnau, 29.07.2025
Iris Wagner, Ortsbürgermeisterin