Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Unnau hat in der öffentlichen Sitzung vom 23.04.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Unnau- Bahnhof“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB geändert. Gegenstand der Planänderung war eine Vergrößerung der Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ am bestehenden Feuerwehrgerätehaus. Weiterhin wurde der Plan an das geänderte Kataster angepasst. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung kann zur Orientierung der nachstehend abgedruckten Karte entnommen werden.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Unnau-Bahnhof“ besteht aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen und der Begründung. Die Bebauungsplanänderung kann ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Str. 4, Zimmer-Nr. 213 in 56470 Bad Marienberg eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht auch bei der Gemeindeverwaltung Unnau, Schwimmbadstraße 36, 57648 Unnau.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Unnau-Bahnhof“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB):
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen durch diesen Bebauungsplan ausgelöste Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung,die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Unnau, 24.06.2025
Iris Wagner
Ortsbürgermeisterin