Entfernung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Ortsgemeinde

Unter Verweis auf die Regelungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Unnau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die festgelegte Ruhezeit von 30 Jahren bei Einzelgrabstätten bzw. 20 Jahren nach Zweitbelegung einer Doppelgrabstätte bei einigen Grabstätten abgelaufen ist.

Um welche Grabstätten es sich handelt, entnehmen Sie aus Datenschutzgründen bitte dem: Wäller Blättchen, Ausgabe 39 vom 25. September 2020

Die genannten Grabstätten werden – entgegen der Bekanntmachung im Wäller Blättchen Nr. 33/2020 vom 14.08.2020 – von der Ortsgemeinde Unnau bzw. einem von der Ortsgemeinde beauftragten Dritten entfernt.

Eventuell aufliegender Grabschmuck etc. ist zeitnah – unter Berücksichtigung des diesjährigen Totensonntags – bis spätestens 30.11.2020 vollständig zu entfernen. Anderenfalls geht dieser in das Eigentum der Ortsgemeinde über und wird entschädigungslos entsorgt. Sollten Sie als Verantwortlicher einer der o. g. Grabstätten den jeweiligen Grabstein selbst bzw. weiterverwenden wollen, bitten wir Sie, sich bis spätestens 30.11.2020 an die Ortsgemeinde Unnau zu wenden.

Iris Wagner, Ortsbürgermeisterin