Neue Benutzungs- und Gebührensatzung der Ortsgemeinde Unnau

Benutzungs- und Gebührensatzung der Ortsgemeinde Unnau

für die Grillhütte Unnau vom 21.05.2021

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Unnau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl . S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Alle in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Der Lesbarkeit halber ist nachfolgend von „Ortsbürgermeister“, „Beauftragter“, „Hüttenwart“, „Nutzer“ und „Besucher“ die Rede. Diese Bezeichnungen gelten sowohl für männliche als auch für weibliche und diverse Personen gleichermaßen.

§ 1 Allgemeines

  1. Die im Eigentum der Ortsgemeinde stehende Grillhütte ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Unnau. Das Benutzungsverhältnis zwischen Ortsgemeinde und Nutzer ist öffentlich-rechtlich.
  2. Diese Benutzungssatzung ist für jeden Nutzer und Besucher der Grillhütte mit ihren Nebenräumen, Einrichtungen und der Außenanlage in vollem Umfang verbindlich. Ihre Beachtung dient der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit der Räume, Einrichtungen und Anlagen und liegt daher im öffentlichen Interesse.
  3. Die Ortsgemeinde stellt die Grillhütte zur Durchführung sozialer und kultureller Veranstaltungen sowie zur Durchführung von Familienfeiern und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung.
  4. Gewerbliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gemeinderat.
  5. Politische Veranstaltungen sind grundsätzlich nicht gestattet; sie dürfen im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden. Die Zulassung setzt jedoch einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderats voraus.
  6. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Räumlichkeiten besteht nicht. Dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten bleibt das Recht der Zulassung der Nutzung vorbehalten.
  7. Die Zulassung der Nutzung kann – auch noch vor dem eigentlichen Nutzungstag – seitens der Ortsgemeinde widerrufen werden, sofern der beabsichtigten Nutzung falsche Angaben seitens des Nutzers zu  Grunde liegen. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, diesen Nutzer für künftige Anfragen zu sperren.

§ 2 Benutzungszeiten und Einschränkung der Benutzung

  1. Die Terminvergabe für die Nutzung der Grillhütte obliegt dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten.
  2. Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Werden mehrere Anträge auf Benutzung der Grillhütte für denselben Tag gestellt, wird grundsätzlich der beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zeitlich früher eingegangene Antrag  berücksichtigt.
  3. Die Grillhütte bleibt während der Wintermonate geschlossen. Der genaue Zeitpunkt ist witterungsabhängig. Üblicherweise endet jedoch die Vermietung mit Ablauf des 31.10. eines Jahres und beginnt zum 01.04. eines Jahres. Über den tatsächlichen Schließungszeitraum wird über das Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bad Marienberg informiert.
  4. Während der Durchführung von Bau-, Reinigungs- oder sonstigen größeren Arbeiten am oder im Gebäude bzw. den Außenanlagen und Zuwegungen, kann die Überlassung der Räumlichkeiten eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden.

§ 3 Pflichten des Benutzers

  1. Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Personen für die Überwachung der Veranstaltungen und die Bedienung der technischen Anlagen in der Grillhütte. Die Verantwortlichen sind der Ortsgemeinde vor Benutzung der Anlage mitzuteilen.
  2. Die Rettungswege sind freizuhalten, der Brandschutz muss gewährleistet sein.
  3. Vor dem Veranstaltungstermin sind der Übergabetermin mit Schlüsselübergabe und sonstige organisatorische Fragen direkt mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten abzustimmen.
  4. Dem Nutzer obliegt neben der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA auch die Übernahme der entstehenden GEMA-Gebühren.
  5. Zum Schutz der Nachtruhe ist vom Nutzer darauf zu achten, dass ab 22:00 Uhr Türen und Fenster geschlossen gehalten werden; störender Lärm ist möglichst zu vermeiden. Der Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragter hat das Recht, bei Nichtbeachtung von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Veranstaltung zu beenden. Eine Rückerstattung der Benutzungsgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und die Bestimmungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind zu beachten.
  6. Die angemieteten Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Das Außengelände ist, soweit die Verunreinigung auf die Nutzung zurückzuführen ist, ebenfalls vom Nutzer zu reinigen bzw. der Unrat zu entfernen. Tische und Bänke sind feucht abzuwischen, der Kühlschrank auszuwischen und die Toiletten feucht zu reinigen. Der angefallene Abfall ist durch den Nutzer zu entsorgen. Abfallgefäße hierfür werden seitens der Ortsgemeinde nicht zur Verfügung gestellt.
  7. Bänke und Tische sind wieder an ihren Ursprungsplatz zurück zu räumen.
  8. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art lediglich die ausgewiesenen Parkflächen genutzt werden.
  9. Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer die Pflicht, alle Leuchten und Geräte auszuschalten, zu prüfen, ob alle Wasserzapfstellen geschlossen sind, die Fenster zu schließen und die Eingangstür ordnungsgemäß zu verschließen.
  10. Feuer darf nur innerhalb der dafür vorgesehenen Feuerstellen unterhalten werden. Das Abholzen von Bäumen und Büschen ist verboten. Brennmaterial (naturbelassenes, abgelagertes Holz bzw. Briketts sowie Grillkohle) ist vom Nutzer mitzubringen. Es ist sicherzustellen, dass nach Beendigung der Nutzung keine Brandgefahr mehr von der Glut ausgeht. Der Grillplatz sowie der Grill sind nach Beendigung der Nutzung zu säubern; die restliche Asche ist fachgerecht zu entsorgen. Eine Entsorgung auf dem Gelände der Grillhütte ist verboten. Sollte die Asche nicht fachgerecht entsorgt werden, stellt die Ortsgemeinde dem Nutzer die dafür entstandenen Kosten in Rechnung.
  11. Die ordnungsgemäße Reinigung der Grillhütte und seiner Außenanlagen sind dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten bis spätestens 11:00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages nachzuweisen und die Schlüssel zurückzugeben. Hiervon abweichende Reglungen sind spätestens bei der Schlüsselübergabe mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten zu vereinbaren und gesondert schriftlich festzuhalten; bei verspäteter Rückgabe des Schlüssels behält die Ortsgemeinde sich vor, die Gebühr nach § 6 Abs. 1 anteilig für einen weiteren Tag zu berechnen.
  12. Minderjährige dürfen die Räumlichkeiten nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten nutzen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  13. Mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten erkennt der Nutzer die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung an.

§ 4 Sorgfaltspflicht und Haftung

  1. Die Ortsgemeinde übergibt dem Nutzer die Räumlichkeiten in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Räumlichkeiten und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Etwaige Mängel sind direkt bei der Schlüsselübergabe dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten anzuzeigen; festgestellte Mängel werden schriftlich festgehalten. Der Nutzer ist verpflichtet, Schäden, die während der Nutzung entstanden sind, dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich – spätestens bei Schlüsselrückgabe – mitzuteilen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nach der Beendigung der Nutzung festgestellter, nicht angezeigter Schaden von dem letzten Nutzer verursacht wurde. Schadhafte Geräte oder Anlagen dürfen nicht benutzt werden.
  2. Die Zugangs- und Innentüren sind in eine Schließanlage integriert. Bei Schlüsselverlust ist ein Austausch der Schließanlage auf Kosten des Nutzers erforderlich. Der Nutzer haftet ferner, wenn die Schlüssel an Dritte weitergegeben werden.
  3. Der Nutzer übernimmt die Haftung für jegliche Personen- und Sachschäden, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten und ihrer Einrichtungen und Anlagen ergeben. Hierunter fallen Schäden sowie der Verlust an bzw. von den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zuwegungen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
  4. Ersatzansprüche der Nutzer gegen die Ortsgemeinde für Schäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung eingebrachter Sachen erwachsen, sind ausgeschlossen.
  5. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren baulichen Zustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
  6. Fundsachen sind dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten zu übergeben, der die Weiterleitung an die Ortsgemeinde zu veranlassen hat.
  7. Es gilt das gesetzlich geregelte Rauchverbot in allen Räumlichkeiten der Grillhütte.
  8. Eine Weitervermietung der Räumlichkeiten an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

§ 5 Ausübung des Hausrechtes

Der Ortsbürgermeister bzw. die durch die Ortsgemeinde bestimmten vertretungsberechtigten Personen und andere, durch die Nutzer der Ortsgemeinde benannten verantwortlichen Personen haben im Rahmen dieser Benutzungssatzung für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Den Anordnungen dieser Personen ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die

  1. die Ruhe, Sicherheit und Ordnung gefährden,
  2. andere Besucher belästigen,
  3. gegen diese Benutzungssatzung trotz Ermahnung verstoßen,

aus den Räumlichkeiten und vom Gelände der Grillhütte zu verweisen.

§ 6 Benutzungsgebühr

  1. Für die Nutzung der Grillhütte und ihrer Anlagen erhebt die Ortsgemeinde Unnau folgende Benutzungsgebühren:
Einwohner der Ortsgemeinde Ortsfremde
1.) Benutzungsgebühr
a) für den ersten Tag 50,00 € 80,00 €
b) für jeden weiteren Tag 40,00 € 70,00 €
2.) Stromkosten  3,00 € pauschal
3.) Kosten für Wasser und Abwasser 3,00 € pauschal

Sofern ausnahmsweise politische Veranstaltungen zugelassen werden, wird zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1 ein Zuschlag in Höhe von 25 v. H. erhoben. Sind zusätzliche Leistungen der Ortsgemeinde notwendig (bspw. Reinigungsarbeiten nach Beendigung der Nutzung, etc.), werden diese dem Nutzer nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Der Ortsbürgermeister entscheidet im Einzelfall über die Hinterlegung einer Kaution. Für den Fall, dass der Ortsbürgermeister die Hinterlegung einer Kaution verlangt, gilt folgendes: Pro Nutzung erhebt die Ortsgemeinde eine Kaution i. H. v. 100,00 €. Die Kaution ist fällig in bar bei der Schlüsselübergabe. Sie wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Reinigung der Räumlichkeiten in bar an den jeweiligen Nutzer zurückerstattet; eine Verrechnung mit den sonstigen Benutzungsgebühren erfolgt nicht. Sofern während der Nutzung Schäden entstehen, die der Nutzer zu verschulden hat, wird die Kaution bis zur Klärung des Sachverhaltes vollständig einbehalten. Über die Hinterlegung der Kaution erhält der Nutzer eine entsprechende Quittung. Die ordnungsgemäße Rückgabe der Kaution ist vom Nutzer schriftlich zu bestätigen.
  2. Ortsansässige Vereine, die nach einer Vereinssatzung im Sinne des BGB geführt werden, erhalten die Räumlichkeiten und Toilettenanlagen an einem Tag pro Kalenderjahr kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen erfolgt die Berechnung der darüberhinausgehenden Nutzung nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen für Einwohner der Ortsgemeinde, ermäßigter Satz für weitere Tage. Eine zweitägige Veranstaltung ist ebenfalls kostenlos, wenn auf die kostenlose Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses oder der Mehrzweckhalle im gleichen Kalenderjahr verzichtet wird.
  3. Absatz 3 gilt entsprechend für Veranstaltungen des ortsansässigen Kindergartens und der ortsansässigen Grundschule.
  4. Die Benutzungsgebühr nach Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn infolge nicht rechtzeitiger (mindestens eine Woche) oder nicht ordnungsgemäßer vorheriger Abmeldung der Nutzung bei dem Ortsbürgermeister oder bei dessen Beauftragten Anderen die Nutzung der Grillhütte vorenthalten wird.

§ 7 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf Nutzung der Grillhütte gestellt hat.

§ 8 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Leistung; § 6 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Regelungen außer Kraft.

Ausgefertigt:

Unnau, (Dienstsiegel) 21.05.2021
Iris Wagner  Ortsbürgermeisterin

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.