Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Ortsgemeinde Unnau beantragt gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009, (BGBl. I Nr. 51, S. 2585 ff.) in der derzeit gültigen Fassung eine Plangenehmigung zur Verlegung eines namenlosen Gewässers III. Ordnung im Zuge des Ausbaus der Schwimmbadstraße in der Gemarkung Unnau, Flur 13, Flurstücke 5, 6, 10, 11 u. 25, Flur 25, Flurstück 49/9 und Flur 12, Flurstück 3442.

Das Vorhaben ist entsprechend § 7 Abs. 2 des UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. Teil I S. 94) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.

Eine im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte derartige Vorprüfung hat ergeben, dass die beantragte Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG haben kann. Bei dem Vorhaben liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vor.

Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des UVPG wird demnach bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach unterbleibt.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Montabaur, den 16. November 2021
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Im Auftrag:
Olaf Glasner, Amtsrat