Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Unnau In der Gemarkung Unnau, Flur 18, Flurstück 8

wurden auf Antrag von der Gemeinde Unnau Grenzen wiederhergestellt und abgemarkt.

Über die Bestimmung der Grenzen und Abmarkung der Grenzpunkte wurde am 13.07.2021 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 08. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 219- 1) wird den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten Gemarkung Unnau, Flur 18, Flurstück 8, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidung öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt und abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 09.08.2021 bis 08.09.2021 bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg, Tel. (0 26 62) 95 28-0), ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 7.30 bis 15.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.30 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Dipl.-Ing. Ulrich Pfeiffer
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur