Benutzungssatzungs- und Gebührensatzung der Ortsgemeinde Unnau für die Concordiahalle vom 28.02.2023

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Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Unnau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Alle in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Der Lesbarkeit halber ist nachfolgend von „Ortsbürgermeister“, „Beauftragter“, „Hausmeister“, „Nutzer“ und „Besucher“ die Rede. Diese Bezeichnungen gelten sowohl für männliche als auch für weibliche und diverse Personen gleichermaßen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die im Eigentum der Ortsgemeinde stehende Concordiahalle ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Unnau. Das Benutzungsverhältnis zwischen Ortsgemeinde und Nutzer ist öffentlich-rechtlich.

(2) Diese Benutzungssatzung ist für jeden Nutzer und Besucher der Concordiahalle mit seinen Nebenräumen, Einrichtungen und der Außenanlage in vollem Umfang verbindlich. Ihre Beachtung dient der Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit der Räume, Einrichtungen und Anlagen und liegt daher im öffentlichen Interesse.

(3) Die Ortsgemeinde stellt die Concordiahalle zur Durchführung sozialer und kultureller Veranstaltungen sowie zur Durchführung von Familienfeiern und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung. Die Durchführung von Veranstaltungen mit rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalten ist verboten. (4) Gewerbliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.

(4) Gewerbliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Ortsbürgermeisters.

(5) Politische Veranstaltungen sind grundsätzlich nicht gestattet; sie dürfen im Einzelfall ausnahmsweise vom Ortsbürgermeister zugelassen werden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Räumlichkeiten besteht nicht. Dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten bleibt das Recht der Zulassung der Nutzung vorbehalten.

(7) Die Zulassung der Nutzung kann – auch noch vor dem eigentlichen Nutzungstag – seitens der Ortsgemeinde widerrufen werden, sofern der beabsichtigten Nutzung falsche Angaben seitens des Nutzers zu Grunde liegen. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, diesen Nutzer für künftige Anfragen zu sperren.

§ 2 Benutzungszeiten und Einschränkung der Benutzung

(1) Die Terminvergabe für die Nutzung der Concordiahalle obliegt dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten.

(2) Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Werden mehrere Anträge auf Benutzung der Concordiahalle für denselben Tag gestellt, wird grundsätzlich der beim Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zeitlich früher eingegangene Antrag berücksichtigt.

(3) Veranstaltungen der Ortsgemeinde haben grundsätzlich Vorrang vor privaten oder gewerblichen Veranstaltungen.

(4) Während der Durchführung von Bau-, Reinigungs- oder sonstigen größeren Arbeiten am oder im Gebäude bzw. den Außenanlagen und Zuwegungen, kann die Überlassung der Räumlichkeiten eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden. Maßnahmen der Ortsgemeinde, die eine Einschränkung oder Schließung der Räumlichkeiten notwendig machen, lösen keine Ent-schädigungsverpflichtung gegenüber dem Nutzer aus.

(5) Die Nutzung erstreckt sich ausschließlich auf den Gastraum in der Concordiahalle sowie die Toilettenanlagen und den Kühlraum im Keller der Concordiahalle. Eine Nutzung der Sporthalle ist nicht gestattet und wird nur in Ausnahmefällen für die Durchführung privater Veranstaltungen genehmigt.

§ 3 Pflichten des Benutzers

(1) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Personen für die Überwachung der Veranstaltungen und die Bedienung der technischen Anlagen in der Concordiahalle. Die Verantwortlichen sind der Ortsgemeinde vor Benutzung der Anlage mitzuteilen.

(2) Die Rettungswege sind freizuhalten, der Brandschutz muss gewährleistet sein.

(3) Vor dem Veranstaltungstermin sind der Übergabetermin mit Schlüsselübergabe und sonstige organisatorische Fragen direkt mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten ab-zustimmen.

(4) Dem Nutzer obliegt neben der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA auch die Übernahme der entstehenden GEMAGebühren.

(5) Sofern zur Durchführung der Veranstaltung sonstige Genehmigungen erforderlich werden, sind diese vom Nutzer vor Beginn der Veranstaltung in eigener Verantwortung zu beantragen.

(6) Zum Schutz der Nachtruhe ist vom Nutzer darauf zu achten, dass ab 22:00 Uhr Türen und Fenster geschlossen gehalten werden; störender Lärm ist möglichst zu vermeiden. Der Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragter hat das Recht, bei Nichtbeachtung von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Veranstaltung zu beenden. Eine Rückerstattung der Benutzungsgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und die Bestimmungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind zu beachten.

(7) Die genutzten Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Tische, Stühle und Theken sind feucht abzuwischen; der Kühlschrank feucht auszuwischen; Geschirr, Gläser, Besteck und sonstige Gebrauchsgegenstände sind in einem hygienischen und geordneten Zustand zu hinterlassen. Angefallener Abfall ist durch den Nutzer zu entsorgen. Abfallgefäße hierfür werden seitens der Ortsgemeinde nicht zur Verfügung gestellt. Das Außengelände sowie die angrenzenden Wege und Grundstücke – auch Dritter – sind, soweit die Verunreinigung auf die Nutzung zurückzuführen ist, ebenfalls vom Nutzer zu reinigen bzw. der Unrat zu entfernen. Sofern die Räumlichkeiten, das Außengelände und die Einrichtungsgegenstände seitens des Nutzers nicht in einem sauberen und ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen werden und Nacharbeiten durch die Ortsgemeinde bzw. einen beauftragten Dritten notwendig sind, ist die Ortsgemeinde berechtigt, dem Nutzer diese Kosten nach Maßgabe des § 6 zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(8) Alle Gebrauchsgegenstände sind wieder an ihren vorgegebenen Platz zurück zu räumen.

(9) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Abstellen von Fahrzeugen aller Art der örtliche Verkehr nicht behindert wird.

(10) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer die Pflicht, alle Leuchten und Geräte auszuschalten, zu prüfen, ob alle Wasserzapfstellen geschlossen sind, die Heizung herunter zu drehen sowie die Fenster und die Eingangstür ordnungsgemäß zu verschließen.

(11) Die ordnungsgemäße Reinigung der Concordiahalle und seiner Außenanlagen sind dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten bis spätestens 11:00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages nachzuweisen und die Schlüssel zurückzugeben. Hiervon abweichende Reglungen sind spätestens bei der Schlüsselübergabe mit dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten zu vereinbaren und gesondert schriftlich festzuhalten; bei verspäteter Rückgabe des Schlüssels behält die Ortsgemeinde sich vor, die Gebühr nach § 6 i. V. m. Anlage I dieser Satzung anteilig für einen weiteren Tag zu berechnen.

(12) Minderjährige dürfen die Räumlichkeiten nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten nutzen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(13) Mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten erkennt der Nutzer die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung an.

§ 4 Sorgfaltspflicht und Haftung

(1) Die Ortsgemeinde übergibt dem Nutzer die Räumlichkeiten in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Räumlichkeiten und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Etwaige Mängel sind direkt bei der Schlüsselübergabe dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten anzuzeigen; festgestellte Mängel werden schriftlich festgehalten. Der Nutzer ist verpflichtet, Schäden, die während der Nutzung entstanden sind, dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich – spätestens bei Schlüsselrückgabe – mitzuteilen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nach der Beendigung der Nutzung festgestellter, nicht angezeigter Schaden von dem letzten Nutzer verursacht wurde. Schadhafte Geräte oder Anlagen dürfen nicht benutzt werden.

(2) Die Zugangs- und Innentüren sind in eine Schließanlage integriert. Bei Schlüsselverlust ist ein Austausch der Schließanlage auf Kosten des Nutzers erforderlich. Der Nutzer haftet ferner, wenn die Schlüssel an Dritte weitergegeben werden.

(3) Der Nutzer übernimmt die Haftung für jegliche Personenund Sachschäden, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeiten und ihrer Einrichtungen und Anlagen ergeben. Hierunter fallen Schäden sowie der Verlust an bzw. von den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zuwegungen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

(4) Ersatzansprüche der Nutzer gegen die Ortsgemeinde für Schäden, die aus dem Verlust oder der Beschädigung eingebrachter Sachen erwachsen, sind ausgeschlossen.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren baulichen Zustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Fundsachen sind dem Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragten zu übergeben, der die Weiterleitung an die Ortsgemeinde zu veranlassen hat.

(7) Es gilt das gesetzlich geregelte Rauchverbot in allen Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses.

(8) Eine Weitervermietung der Räumlichkeiten an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

§ 5 Ausübung des Hausrechtes

(1) Der Ortsbürgermeister bzw. die durch die Ortsgemeinde bestimmten vertretungsberechtigten Personen und andere, durch die Nutzer der Ortsgemeinde benannten verantwortlichen Personen haben im Rahmen dieser Benutzungssatzung für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu sorgen.

Den Anordnungen dieser Personen ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die

a) die Ruhe, Sicherheit und Ordnung gefährden,

b) andere Besucher belästigen,

c) gegen diese Benutzungssatzung trotz Ermahnung verstoßen,

aus den Räumlichkeiten und vom Gelände des Dorfgemeinschaftshauses zu verweisen.

(2) Der Ortsbürgermeister bzw. dessen Beauftragter hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung das Recht, die Räumlichkeiten und Außenanlagen zu betreten. Bei Verstößen gegen diese Satzung steht es ihm frei, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. § 3 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Benutzungsgebühr

Für die Nutzung der Concordiahalle und seiner Anlagen erhebt die Ortsgemeinde Benutzungsgebühren gemäß Anlage I zu dieser Satzung.

§ 7 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf Nutzung gestellt hat.

§ 8 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Leistung; Abs. 6 der Anlage I bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Regelungen außer Kraft.

Ausgefertigt:

Unnau, 28.02.2023
(Dienstsiegel)

Iris Wagner
Ortsbürgermeisterin

Anlage I
Gebühren für die Benutzung der Concordiahalle Unnau:

1) Folgende Benutzungsgebühren werden erhoben:

Einwohner der Ortsgemeinde Ortsfremde
1.) Benutzungsgebühr
a) Gastraum 1. Tag 130,00 € 160,00 €
b) Gastraum 2. Tag 80,00 € 100,00 €
c.) gesamte Halle 240,00 € 300,00 €
Personalkosten (insbesondere § 3, Abs. 7) nach tatsächlichem Aufwand nach tatsächlichem Aufwand
2.) Trauerfeiern
Gastraum 80,00 € 80,00 €
3.) Trauerfeiern
gesamte Halle 100,00 € 100,00 €

(2) In den Benutzungsgebühren sind die Kosten für Strom und Wasser/ Abwasser, Heizkosten sowie die feuchte Reinigung der Böden und Toiletten enthalten. Eine feuchte Reinigung de Böden und Toiletten in Eigenleistung ist nicht möglich.

(3) Gebühren für Glasbruch etc. werden nach gesonderter Liste der Ortsgemeinde berechnet.

(4) Kautionen werden im Einzelfall und der Höhe nach durch den Ortsbürgermeister freibleibend festgesetzt.

(5) Alle kirchlichen, kulturellen und kommunalen Veranstaltungen ohne Eintrittsgelder sowie Feiern der örtlichen Vereine sind gebührenfrei, ebenso Veranstaltungen der Grundschule und der örtlichen Kindertagesstätte.

(6) Die Benutzungsgebühr nach Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn infolge nicht rechtzeitiger (mindestens eine Woche) oder nicht ordnungsgemäßer vorheriger Abmeldung der Nutzung bei dem Ortsbürgermeister oder bei dessen Beauftragten Anderen die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses vorenthalten wird.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.